IBR 2008, 1098 - Fiktive und konkludente Abnahme im Urkundenprozess!
1. Erklärt der Auftraggeber die Aufrechnung mit einer bestrittenen Forderung gegen eine Werklohnforderung, ohne die Werklohnforderung zu bestreiten oder Mängel zu behaupten, kann hieraus auf eine konkludente Abnahme geschlossen werden. Das gilt auch im Urkundenprozess.
2. Die Schlussrechnung ist Fertigstellungsmitteilung im Sinne des § 12 Nr. 5 Abs. 1 VOB/B. Das gilt auch im Urkundenprozess.
LG Magdeburg, Urteil vom 16.05.2008 - 31 O 66/08
BGB §§ 133, 157, 640, 641; VOB/B § 12; ZPO §§ 592, 593, 595
Problem/Sachverhalt
Ein Unternehmer (AN) erbringt auf Basis eines VOB/B-Vertrags Bauleistungen, die er gegenüber seinem Auftraggeber (AG) mit knapp 8.000 Euro schlussrechnet. Der AG reagiert mit einem Schreiben: Ihm stünden aus einem anderen Vertrag Schadensersatzforderungen gegen den AN in Höhe von 7.500 Euro zu; "der Einfachheit halber" werde er die Schlussrechnungsforderung mit diesen Ansprüchen verrechnen. Die nach Abzug von 7.500 Euro verbleibenden 500 Euro zahlt der AG an den AN aus. Der AN klagt - gestützt auf den Werkvertrag, seine Schlussrechnung und das Schreiben des AG - im Urkundenprozess. Mängel werden vom AG nicht gerügt, die Richtigkeit der Schlussrechnung wird nicht bestritten. Der AG meint aber, die Abnahme sei nicht mit den im Urkundenprozess zulässigen Beweismitteln bewiesen.
Entscheidung
Erfolglos! Das Landgericht geht zwar mit dem BGH von der Unwirksamkeit der Klausel aus. Jedoch habe der AN durch Übergabe der "einfachen" Bürgschaft stillschweigend angeboten, den Vertrag dahin abzuändern, dass lediglich eine "einfache" Bürgschaft vereinbart sei. Daher sei eine wirksame Sicherungsabrede gegeben. Einer Annahmeerklärung habe es nicht bedurft, da der AG die Bürgschaftsurkunde akzeptiert habe.
Praxishinweis
Der AG wird zur Zahlung der 7.500 Euro verurteilt. Wegen seiner Gegenforderung wird er auf das Nachverfahren verwiesen. Die Richtigkeit der Schlussrechnung ist unstreitig, also nicht beweisbedürftig. Die Abnahme wurde mit den im Urkundenprozess zulässigen Beweismitteln bewiesen: Eine fiktive Abnahme nach § 12 Nr. 5 Abs. 1 VOB/B ist gegeben, weil die Rechnung als Fertigstellungsmitteilung anzusehen ist, die der AG unstreitig erhalten hat. Eine konkludente Abnahme liegt im Schreiben des AG zur Aufrechnung. Zwar enthält die Erklärung der Aufrechnung mit einer bestrittenen Forderung gegen eine unbestrittene Forderung grundsätzlich kein Anerkenntnis der unbestrittenen Forderung. Jedoch ergibt sich aus der Erklärung der Aufrechnung, ohne die Werklohnforderung zu bestreiten oder Mängel zu behaupten, dass der AG die Leistung als im Wesentlichen vertragsgerecht anerkennt. Das Wesen eines Urkundenprozesses steht dem nicht entgegen. Denn die Tatsachen, aus denen auf eine Abnahme geschlossen werden kann, ergeben sich aus Urkunden. Der Schluss auf eine konkludente Abnahme ist das Ergebnis einer - stets zulässigen - rechtlichen Wertung.
RA und FA für Bau- und Architektenrecht Dipl.-Bauing. Bertram Roscher, Leipzig
