Dipl-Bauing. Bertram Roscher - Rechtsanwalt
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IBR 2008, 1055 - LG Dresden: Sicherungsabrede mit „erstes Anfordern“ - Bürgschaft ohne erstes Anfordern

In der Übersendung einer einfachen Bürgschaft ist ein stillschweigendes Angebot zur Abänderung des Vertrags dahingehend zu sehen, dass anstelle einer Bürgschaft auf erstes Anfordern eine einfache Bürgschaft vereinbart wird.

LG Dresden, Urteil vom 28.11.2007 - 9 O 1516/07 (nicht rechtskräftig)

BGB §§ 133, 151, 157, 765; VOB/B § 17

Problem/Sachverhalt

Der Auftraggeber (AG) gibt dem Auftragnehmer (AN) eine formularmäßige Sicherungsabrede vor. Dort ist ein Bareinbehalt zur Sicherung der Gewährleistungsansprüche vorgesehen, der ausschließlich durch Bürgschaft auf "erstes Anfordern" abgelöst werden kann. Vom AN wird kommentarlos eine "einfache" Gewährleistungsbürgschaft gestellt und vom AG ebenso kommentarlos akzeptiert. Unter Berufung auf die Unwirksamkeit der Klausel verlangt der AN die Bürgschaftsurkunde heraus.

Entscheidung

Erfolglos! Das Landgericht geht zwar mit dem BGH von der Unwirksamkeit der Klausel aus. Jedoch habe der AN durch Übergabe der "einfachen" Bürgschaft stillschweigend angeboten, den Vertrag dahin abzuändern, dass lediglich eine "einfache" Bürgschaft vereinbart sei. Daher sei eine wirksame Sicherungsabrede gegeben. Einer Annahmeerklärung habe es nicht bedurft, da der AG die Bürgschaftsurkunde akzeptiert habe.

Praxishinweis

Das Urteil ist falsch! Denn in der Übergabe einer nicht der Sicherungsabrede entsprechenden Bürgschaft kann kein konkludentes Angebot auf Änderung der Sicherungsabrede gesehen werden. Für ein solches Angebot sind zusätzliche Umstände erforderlich, die den Empfänger der Bürgschaft erkennen lassen, dass eine Änderung des Vertrags gewollt ist. Solche zusätzlichen Umstände fehlen hier. Analog hat der BGH im umgekehrten Fall - also bei Übergabe einer Bürgschaft auf "erstes Anfordern", obwohl die Sicherungsabrede eine "einfache" Bürgschaft vorsieht - entschieden (IBR 2003, 413). Auch die Annahme eines solchen "Angebots" durch kommentarlose Entgegennahme ist zweifelhaft, da ein Fall des § 151 BGB wohl nicht vorliegt. Denn es wurde eine "schlechtere" Bürgschaft übergeben, als in der vom Auftraggeber gestellten (unwirksamen) Klausel vorgesehen. Das LG Dresden stellt sich ohne nähere Begründung gegen mehrere anders lautende Entscheidungen des LG München I, des LG Hannover (IBR 2006, 259) und des LG Wiesbaden (IBR 2007, 617).

RA und FA für Bau- und Architektenrecht Dipl.-Bauing. Bertram Roscher, Leipzig