Dipl-Bauing. Bertram Roscher - Rechtsanwalt
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IBR 2007, 1302 - Keine Anpassung der Vergütung bei Kalkulationsirrtum!

Ein Anspruch auf Anpassung des Vertrags nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage kommt nicht in Betracht, soweit ein Kalkulationsirrtum vorliegt.

LG München, Urteil vom 10.05.2007 - 3 HK O 15459/06

BGB n.F. §§ 242, 313

Problem/Sachverhalt

Ein Ingenieurbüro wird von einem Generalunternehmer (GU) aufgefordert, für nicht der HOAI unterliegende Ingenieurleistungen ein Angebot abzugeben. Das erste Angebot des Ingenieurbüros endet mit einer Nettosumme von pauschal 189.400 Euro. Daraufhin informiert der GU das Ingenieurbüro telefonisch, dass dieses von einem viel zu hohen Aufwand ausginge. Konkrete Angaben macht der GU nicht. Das Ingenieurbüro erstellt daraufhin - ausgehend von 148 zu fertigenden Plänen - ein neues Angebot über pauschal 125.900 Euro. Auf dieses Angebot hin teilt der GU dem Ingenieurbüro weitere Informationen zum Auftrag mit und bittet, aufgrund dieser neuen Informationen "noch einmal über den Angebotspreis nachzudenken". Daraufhin erstellte das Ingenieurbüro ein drittes Angebot - ausgehend von 128 Plänen - über pauschal 95.400 Euro. Dieses Angebot wird schließlich vom GU beauftragt. Statt den im Angebot vorgesehenen 128 Plänen werden insgesamt 555 Pläne notwendig und erforderlich. Das Ingenieurbüro verlangt daher eine Anpassung des Vertrags nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage und klagt auf Zahlung weiterer 205.000 Euro.

Entscheidung

Ohne Erfolg! Das Ingenieurbüro hat sein erstes Angebot ohne konkrete Angaben des GU zum Leistungsumfang um knapp 64.000 Euro reduziert, wobei es von 148 Plänen ausgegangen ist. Nur die zweite Kürzung auf 128 Pläne beruhe auf konkreten Angaben des GU, die Vertragsgrundlage geworden sind. Daher könne allenfalls hinsichtlich dieser Differenz von 20 Plänen ein Wegfall der Geschäftsgrundlage vorliegen. Jedoch ist ein Mehraufwand von 20 Plänen oder 15,63% nicht so gravierend, dass ein unzumutbares Missverhältnis vorliegen würde. Eine Preisanpassung sei daher nicht gerechtfertigt. Soweit mehr als 148 Pläne erstellt werden mussten, handle es sich nicht um einen Wegfall der Geschäftsgrundlage, sondern um einen Kalkulationsirrtum. Dieser berechtige nicht zur Anpassung des Vertrags.

Praxishinweis

Eine Anpassung der Vergütung nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage ist die Ausnahme. Erst recht, wenn das Anpassungsverlangen auf einen Kalkulationsirrtum zurückzuführen ist. Denn grundsätzlich liegt die Kalkulation und Preisbildung im Risikobereich der kalkulierenden Partei.

RA und FA für Bau- und Architektenrecht Dipl.-Bauing. Bertram Roscher, Leipzig