IBR 2006, 556 - Sicherheit nach § 648a BGB: Inanspruchnahme im Urkundsprozess!
Die Klage gegen den Bürgen einer Sicherheit nach § 648a BGB kann im Urkundsprozess erhoben werden, wenn der Auftraggeber ein eigenes Aufmaß samt Abrechnung erstellt und Zahlung Zug-um-Zug gegen Rückgabe der Bürgschaft ankündigt.
LG Dessau, Urteil vom 22.03.2006 - 2 O 947/05
BGB §§ 648a, 765, 768; ZPO § 592
Problem/Sachverhalt
Die Auftragnehmerin (AN) wird im Zuge der Errichtung einer Gasleitung beauftragt, auf einer Länge von 75 km Mutterboden in einer Breite von 6 - 13 m abzutragen. Die vorläufige Auftragssumme wird mit 150.000 Euro angegeben. Die Parteien geraten über Nachtragsforderungen wegen archäologischer Funde - die ein Vielfaches des Auftragsvolumens betragen - in Streit. Die AN fordert vom Auftraggeber (AG) Sicherheit nach § 648a BGB. Dieser übergibt eine nach dieser Vorschrift ausgestellte Höchstbetragsbürgschaft einer Sparkasse über 150.000 Euro. Dennoch wird der Vertrag durch beiderseitige außerordentliche Kündigung vorzeitig beendet, nachdem knapp 25 km der 75 km abgearbeitet worden sind. Sowohl AN als auch AG erstellen eine Abrechnung. Die der AN endet mit einer offenen Forderung über knapp 400.000 Euro einschließlich Nachträge; die des AG - ohne Nachträge und nach Verrechnung diverser Gegenforderungen - mit 117.000 Euro. In dieser Höhe stellt der AG Zahlung Zug-um-Zug gegen Rückgabe der Bürgschaft in Aussicht. Nachdem der AG in Insolvenz fällt, nimmt die AN die Sparkasse als Bürgin im Urkundsprozess in Anspruch.
Entscheidung
Mit Erfolg! In der Bürgschaftsurkunde hat sich die Sparkasse - dem Wortlaut des § 648a BGB folgend - zur Zahlung verpflichtet, soweit der Besteller den Vergütungsanspruch des Unternehmers anerkennt. Ein solches Anerkenntnis liegt hier in der Aufstellung einer eigenen Rechnung durch den AG verbunden mit der Zahlungsankündigung. Mit diesem Anerkenntnis wird die Werklohnforderung auch ohne vorherige Abnahme und ohne prüfbare Schlussrechnung des AN fällig. Das Urkundsverfahren ist somit zulässig, da das Anerkenntnis als im Ergebnis einzige Zahlungsvoraussetzung als Urkunde vorliegt.
Praxishinweis
Hat ein Auftraggeber die Werklohnforderung urkundlich anerkannt, kann er im Urkundsprozess verklagt werden (LG Frankfurt/Oder, IBR 2004, 116). Gleiches gilt für den Bürgen einer den anerkannten Werklohnanspruch sichernden Bürgschaft nach § 648a BGB. Regelmäßig verspricht diese Klageart ein schnelles Urteil, da nur bestimmte Beweismittel zulässig sind und es somit nicht zu einer Zeugenanhörung oder einer Beweisaufnahme durch Sachverständigengutachten kommen wird (ZPO §§ 595, 598). Besteht die Möglichkeit einer Urkundsklage, sollte sie genutzt werden.
RA Dipl.-Bauing. Bertram Roscher, Leipzig
