Dipl-Bauing. Bertram Roscher - Rechtsanwalt
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IBR 2006, 555 - Verjährung von Bürgschaftsforderungen beginnt erst mit Zahlungsaufforderung!

Ist in einem Bürgschaftsvertrag vereinbart, dass sich der Gläubiger bei Fälligkeit der Forderung und Nichtleistung des Schuldners an den Bürgen wenden kann, der dann "nach Aufforderung" durch den Gläubiger Zahlung zu leisten hat, wird die Bürgschaftsforderung erst mit der Zahlungsaufforderung fällig. Damit beginnt auch die Verjährung der Bürgschaftsforderung erst zu diesem Zeitpunkt.

OLG München, Urteil vom 20.07.2006 - 19 U 3419/06

BGB §§ 195, 199 Abs. 1 Nr. 1, §§ 765, 767 Abs. 1 Satz 1

Problem/Sachverhalt

Die klagende Bank hat dem Schuldner einen Kredit eingeräumt, für den sich der Beklagte verbürgt hat. Der Bürgschaftsvertrag enthält die im Leitsatz wiedergegebene Klausel. Die Bank kündigt den Kreditvertrag Ende 2001 und fordert den Schuldner zur Rückzahlung der Darlehensforderung auf. Der Schuldner zahlt nicht. Daraufhin fordert die Bank Ende 2004 vom Bürgen Zahlung von 200.000 Euro. Da dieser nicht reagiert, reicht sie Anfang 2005 Klage ein. Der beklagte Bürge erhebt die Einrede der Verjährung. Die Bürgschaftsschuld sei mit dem besicherten Anspruch auf Darlehensrückzahlung Ende 2001 fällig geworden. Folglich sei die Bürgschaftsforderung Ende 2004 verjährt.

Entscheidung

Während das Landgericht der Argumentation des Bürgen folgt, hebt das Berufungsgericht das Urteil auf und gibt der Klage statt. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden, also fällig geworden ist. Das OLG sieht in der Bürgschaftsklausel eine wirksame vertragliche Fälligkeitsvereinbarung. Nach dieser Vereinbarung wird die Bürgschaftsforderung erst mit Zahlungsaufforderung der Bank fällig. Folglich hat die Verjährung erst Ende 2004 begonnen. Die Bürgschaftsforderung ist daher nicht verjährt.

Praxishinweis

Die Frage, ob die Bürgschaftsforderung vor der Hauptschuld verjähren kann, ist umstritten. Im Wesentlichen gibt es zwei Auffassungen: Zum einen wird vertreten, dass die Bürgschaftsforderung zusammen mit der Hauptforderung fällig wird. Zum anderen wird vertreten, dass die Verjährung der Ansprüche aus der Bürgschaft erst mit ihrer Inanspruchnahme beginnt (LG Wiesbaden, Urteil vom 10.05.2006 - 11 O 81/05 (nicht rechtskräftig) - ibr-online). Mit dieser Streitfrage hat sich das OLG hier nicht befasst, da es von einer wirksamen vertraglichen Fälligkeitsvereinbarung im Bürgschaftsvertrag ausging. Eine solche Vereinbarung wird bei Gewährleistungsbürgschaften die Ausnahme sein, kann aber dennoch nicht ausgeschlossen werden.

RA Dipl.-Bauing. Bertram Roscher, Leipzig