Dipl-Bauing. Bertram Roscher - Rechtsanwalt
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IBR 2005, 1136 - Überzahlung: Anspruch auf Auszahlung des Überschusses ausschließlich gegen Unternehmer!

Der Anspruch auf Auszahlung eines Überschusses wegen Überzahlung ist ein vertraglicher Anspruch, der dem Auftraggeber gegen den Unternehmer als seinen Vertragspartner zusteht. Dies gilt auch dann, wenn der Unternehmer seinen Werklohnanspruch an einen Dritten abgetreten hat und der Auftraggeber daraufhin die Überzahlung an den Dritten geleistet hat.

OLG Jena, Urteil vom 18.11.2003 - 5 U 1116/02; BauR 2005, 767 (Ls.)
BGH, Beschluss vom 25.11.2004 - VII ZR 352/03 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen)

BGB §§ 631, 632, 812; VOB/B §§ 14, 16

Problem/Sachverhalt

Der Auftragnehmer (AN) tritt seine Werklohnforderung gegen den Auftraggeber (AG) an einen Dritten ab. Nach Offenlegung der Abtretung zahlt der AG mehrere Abschläge an den Dritten als neuen Forderungsinhaber. Bei der Schlussabrechnung stellt sich heraus, dass der AG über 1 Mio. Euro zu viel an Abschlagszahlungen an den Dritten geleistet hat. Er verklagt den Dritten auf Rückzahlung des Überschusses.

Entscheidung

Das OLG weist die Klage ab. Leistet ein AG an den AN vereinbarungsgemäß Abschlagszahlungen und ergibt sich aus der Schlussabrechnung ein Überschuss, hat der AG gegen den AN einen Anspruch auf Rückzahlung in Höhe des Überschusses. Dieser Anspruch ist vertraglicher Natur; er folgt nicht aus Bereicherungsrecht (BGH, IBR 2002, 352). Der vertragliche Anspruch auf Zahlung in Höhe des Überschusses war aber nicht Gegenstand der Abtretung. Durch die Abtretung wurde der Dritte lediglich neuer Gläubiger der Vergütungsforderung gegen den AG; nicht jedoch neuer Schuldner von sich aus dem Werkvertrag ergebenden Ansprüchen. Hierzu hätte eine Vertragsübernahme erfolgen müssen, welche unstreitig nicht gegeben ist.

Praxishinweis

Der AG hat den Falschen verklagt. Er hätte sich an seinen Vertragspartner halten müssen. Dieses Ergebnis erscheint auf den ersten Blick überraschend, da der AG die überhöhten Abschlagszahlungen nicht an den AN, sondern an den Dritten geleistet hat. Daher könnte man meinen, dass der AG die Überzahlung auch vom Dritten als Empfänger der Zahlungen zurückverlangen kann. Dem ist jedoch nicht so: Schuldner sämtlicher vertraglicher Ansprüche des AG - hierzu zählt auch der Anspruch auf Rückzahlung des Überschusses - ist der AN. Die Abtretung des Werklohnanspruchs ändert daran nichts, weil diese nur zu einem Gläubigerwechsel führt. Der AG hätte sich an den AN halten müssen, welcher dann wiederum gegen den Dritten hätte vorgehen können.

RA Dipl.-Bauing. Bertram Roscher, Leipzig