IBR 2004, 341 - Offene Leistungsbeschreibung: Änderung des Angebots nach Abschluss der Bemusterung?
- Verbinden die Ausschreibungsbedingungen eine für unterschiedliche technische Lösungsvarianten offene Leistungsbeschreibung mit der Ankündigung eines obligatorischen Bemusterungstermins zur Vorstellung und Erläuterung der angebotenen Leistung, so kann der Angebotsinhalt nach Abschluss der Bemusterung grundsätzlich nicht mehr geändert werden.
- § 24 Nr. 2 Abs. 2 VOL/A begründet eine Befugnis der Vergabestelle zu einer Nachverhandlung, aber keinen Anspruch des Bieters hierauf oder auf Wertung eines Angebots, das der Bieter von sich aus nachträglich angepasst hat, ohne dass hierüber eine Nachverhandlung, auch wenn sie zulässig gewesen wäre, tatsächlich geführt worden ist.
OLG Dresden, Beschluss vom 09.01.2004 - WVerg 0016/03
VOL/A § 24
Problem/Sachverhalt
Die Vergabestelle (VSt) schreibt die Beschaffung von Rettungsfahrzeugen im Offenen Verfahren nach VOL/A aus. Das Leistungsverzeichnis (LV) sieht unter anderem die "Lieferung und Montage einer ausziehbaren Aufsetzplattform für Patient und Tragesessel hinten links" vor. Nähere Anforderungen hierzu enthält das LV nicht. Nach den Ausschreibungsbedingungen soll jedoch ein Bemusterungstermin stattfinden, in dem die angebotene Leistung vorgestellt und erläutert werden soll. Im Hauptangebot der Antragstellerin (ASt) ist die Position mit einer ordnungsgemäßen Preisangabe ohne weitere Erläuterungen versehen. Der Bemusterungstermin wird durchgeführt. Die VSt bringt bei diesem Termin jedoch zum Ausdruck, dass sie der technischen Lösung der ASt ablehnend gegenübersteht. Daraufhin legt die ASt zwei Tage später per Telefax eine Abwandlung ihres ursprünglichen Vorschlags vor. Die ASt ist der Meinung, dass jedenfalls diese geänderte Version den Vorgaben des LV entspricht und daher hätte berücksichtigt werden müssen. Jedenfalls hätte eine Nachverhandlung über die technischen Änderungen stattfinden müssen.
Entscheidung
Ohne Erfolg. Das OLG kommt zu dem Ergebnis, dass die VSt die bemusterte Angebotsvariante im Rahmen ihres Wertungsspielraums zu Recht für ungeeignet erachtet hat. Die zwei Tage nach der Bemusterung nachgereichte geänderte Version konnte schon aus Zeitgründen nicht mehr berücksichtigt werden. Da das LV unterschiedliche technische Lösungen eröffnete und in den Verdingungsunterlagen ein Bemusterungstermin vorgesehen war, war es auch gerechtfertigt, dass ein Bieter "seine" Lösung in diesem Termin und nicht schon mit dem Angebot im Einzelnen vorstellt. Nach Durchführung der Bemusterung kann das Angebot jedoch nicht mehr geändert werden. Dies gilt auch dann, wenn nach § 24 Nr. 2 Abs. 2 VOL/A eine Nachverhandlung zur Erläuterung der technischen Änderung zulässig gewesen wäre, weil diese Vorschrift nur eine Befugnis der VSt, nicht aber einen Anspruch des Bieters auf eine Nachverhandlung begründet.
Praxishinweis
Der Bieter muss seine Leistung regelmäßig bereits im Angebot umfassend und abschließend beschreiben. Soweit ein Angebot nicht alle geforderten Angaben und Erklärungen enthält, ist es auszuschließen (VOL/A § 21 Nr. 1 Abs. 1 Satz 1, § 25 Abs. 2 a). Lässt die Leistungsbeschreibung unterschiedliche technische Lösungsvarianten zu und ist in den Verdingungsunterlagen ein obligatorischer Bemusterungstermin zur Vorstellung der Lösungsvarianten vorgesehen, muss der Bieter "seine" Lösung nicht schon mit dem Angebot, sondern in diesem Termin im Einzelnen vorstellen. Der Termin zur vollständigen und unfassenden Beschreibung der Leistung verschiebt sich quasi nach hinten auf den Termin zur Bemusterung.
RA Dipl.-Ing. Bertram Roscher, Leipzig
