20.3.07 - BGH-Urteil zu Schrottimmobilien
Badenia erzielt Etappensieg:
Wegen eines Verfahrensfehlers muss der Rechtsstreit um so genannte Schrottimmobilien neu aufgerollt werden. Der BGH hob ein Urteil des OLG Karlsruhe auf, das der Bausparkasse Badenia vollen Schadenersatz auferlegt hatte. Der Fall wurde an das OLG zurückverwiesen.
Der BGH ist der Auffassung, dass eine finanzierende Bank dem Darlehensnehmer nicht allein deshalb zur Aufklärung verpflichtet ist, weil sie seinen Beitritt zu einem für das Erwerbsobjekt bestehenden Mietpool zur Voraussetzung der Darlehensauszahlung gemacht hat.
Aufklärungspflichten der finanzierenden Bank können sich in diesem Zusammenhang allerdings bei Hinzutreten spezifischer Risiken des konkreten Mietpools ergeben. Dies kann etwa in Betracht kommen, wenn die Bank den Beitritt verlangt
- in Kenntnis einer bereits bestehenden Überschuldung des konkreten Mietpools oder
- in Kenntnis des Umstands, dass dem konkreten Mietpool Darlehen gewährt wurden, für die die Anleger als Poolmitglieder haften müssen, oder
- in Kenntnis des Umstands, dass an die Poolmitglieder überhöhte Ausschüttungen ausbezahlt werden, die ihnen einen falschen Eindruck von der Rentabilität und Finanzierbarkeit der Anlage vermitteln.
Ob ein solcher Fall hier vorlag, konnte nach Meinung des BGH nicht beurteilt werden; die Tatsachenfeststellungen der Vorinstanzen seien unzureichend. Daher die Zurückverweisung.
Die Bank muss also von den betrügerischen Machenschaften der Wohnungsverkäufer gewusst haben. Nur dann besteht eine Aufklärungspflicht, aus deren Verletzung Schadensersatzansprüchen resultieren können.
